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Thu, May 17, 2012, 11:28
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Ermutigung und Unterstützung der Auslandsinvestition (Gesetzbuch) und ihr Handlungsstatut

Iranische Organisation für Investition, wirtschaftliche

und technische Hilfe

 

 

Gesetze und Exekutivbestimmungen zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen

 

Beschluss von 2002 mit letzten Berichtigungen

 

Veröffentlicht durch: Iranische Organisation für Investition, wirtschaftliche und technische Hilfe, Ministerium für Wirtschaft und Finanzen

 


 

 

Amtlich beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen

 

Iranische Organisation für Investition, wirtschaftliche und technische Hilfe

 

Gesetze und Exekutivbestimmungen zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen

Beschluss von 2002

mit letzten Berichtigungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

Germany


 

 

 

 

  

Bei unterschiedlicher Auslegung des vorliegenden Gesetzes und der Richtlinie sind der persische und der englische Wortlaut maßgebend

 

.

Inhaltsverzeichnis

Vorwort:

Gesetz zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen

- Definitionen

- Allg. Bedingungen zur Annahme von Auslandsinvestitionen

- Zuständige Behörden

- Sicherheit und Transfer des Auslandskapitals

- Bestimmungen zur Annahme, Einfuhr und Ausfuhr des

  Auslandskapitals

- Beilegung von Konflikten

- Abschlussbestimmungen

 

Gesetzliche Bestimmungen zur Anregung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen

- Definitionen

- Methoden und Bestimmungen zur Zulassung

- Zulassungssystem

- Zentrale für Dienstleistungen der Auslandsinvestitionen

- Bestimmungen für die Einfuhr, Auswertung und Registrierung des

  Auslandskapitals

- Bestimmungen für die Ausfuhr des Kapitals und der Kapitalerträge

- Allg. Bestimmungen

- Zentrale für Dienstleistungen im Zusammenhang mit

  Auslandsinvestitionen  


 

Vorwort

 

Nachdem seit dem Beschluss des Gesetzes über Auslandsinvestitionen im Iran ca. 48 Jahre vergangen sind, wurde im letzten Jahr ein neues Gesetz unter der Bezeichnung „Gesetz zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen“ beschlossen, das das frühere „Gesetz zur Anregung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen“ von 1955 ersetzen soll. In Wirklichkeit sind die Ziele dieses Gesetzes die Beschaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Anziehung und Nutzung ausländischer Kapitalanlagen und Technologien und die Verwirklichung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes.

Es ist zu bemerken, dass das neue Gesetz im Vergleich zum früheren Gesetz hauptsächlich die folgenden Stärken und Besonderheiten aufweist:

 

- Es bietet größeren Schutz und größere Unterstützung für alle Arten von

  Auslandsinvestitionen.

- Es liefert eine umfassende Definition des Begriffs „Auslandsinvestition“

  und eine offizielle Anerkennung der verschiedenen Methoden der

  Nutzung von Auslandsinvestitionen, wie direkte Auslandsinvestitionen,

  verschiedene Methoden zur finanziellen Sicherung, Herstellung,

  Nutzung und Übergabe.

- Es dient der Aufnahme weiterer Kredite und der Bestätigung von

  Auslandsinvestitionsprojekten.

- Es dient der Organisierung einer einheitlichen Zentrale als „Zentrale für

  Dienstleistungen bei Auslandsinvestitionen“ bei der „Iranischen

  Organisation für Investition, wirtschaftliche und technische Hilfen“ zur

  Beschleunigung und Erleichterung von Angelegenheiten in Verbindung

  mit Auslandsinvestitionen vor und nach Ausstellung einer

  Genehmigung.

- Es dient der Beschaffung der notwendigen Sicherheiten für die

  Investoren, indem die Regierung direkte Verantwortung übernimmt und

  die Grundrechte der ausländischen Investoren anerkennt. Dabei ist zu

  bemerken, dass der Beschluss des neuen Investitionsgesetzes nur einen

  Teil der Maßnahmen darstellt, die mit dem Ziel der Durchführung

  wirtschaftlicher Verbesserungen und zum Schutz der Rechte und

  Interessen der in- und ausländischen Investoren getroffen worden sind.

 

Die in diesem Rahmen erfolgten Entwicklungen und Reformen

umfassen:

- den Beschluss eines neuen Steuergesetzes mit verschiedenen

  Begünstigungen in Bezug auf Steuersatz und Steuerfreistellungen, die

  zu höherer Investition und Produktion im Lande führen werden,

- den Beschluss eines Tarifsystems anstelle der nichttariflichen

  Vorgehensweise,

- die Gründung von nichtstaatlichen Banken und Kreditinstituten,

- die Festlegung eines einheitlichen Devisensatzes durch Verfolgung einer

  einheitlichen Devisenpolitik für alle wirtschaftlichen Aktivitäten anstelle

  einer Devisenpolitik mit mehreren Wechselkursen,

- die Schaffung der Grundlagen zur Gründung von privaten

  Versicherungsgesellschaften,

- das Bestehen auf Durchführung aller Privatisierungsprogramme, unter

  anderem der Privatisierung von Banken.

 

Die Direktion und die Mitarbeiter der Organisation für Investition heißen alle ausländischen Investoren und Interessenten an einer Investition in Iran herzlich willkommen und bitten sie, sich zu einem persönlichen Gespräch unter den folgenden Kontaktdaten mit uns in Verbindung zu setzen, damit ihnen die notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

 

Tel.: (098-21) 33113455, 33902115, 33112917

Fax: (098-21) 33901033, 33112917

Internetanschrift: www.iraninvestment.org

www.investiniran.ir

 

 

 

 

Iranische Organisation für Investition, wirtschaftliche

und technische Hilfe


 

 

 

 

 

Gesetz zur Anregung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen


 

Kapitel 1 – Definitionen

 

Art. 1: Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe und Ausdrücke haben folgende Bedeutungen:

Gesetz: Gesetz zur Anregung und Unterstützung von

Auslandsinvestitionen

Ausländischer Investor: Natürliche oder juristische, iranische oder nichtiranische Person, die Kapital ausländischer Herkunft einsetzt, wenn sie die Genehmigung zur Investition, Gegenstand von Art. 6, erworben hat

Auslandskapital: Verschiedene Kapitalarten, Bar- oder Sachanlagen, die durch den ausländischen Investor ins Land eingeführt werden, sowie

a) Barbeträge, die in Form von umtauschbaren Devisen, transferiert durch das Bankensystem oder auf anderen Wegen, die durch die Zentralbank der Islamischen Republik Iran bestätigt wurden, ins Land eingeführt worden sind;

b) Maschinenanlagen und Ausrüstungen;

c) Werkzeuge und Ersatzteile, Einzelteile und Rohmaterialien, Zusatz- und Hilfsmaterialien;

d) Rechte auf Erfindungen, technisches Know-how, Handelsmarken und fachliche Dienstleistungen;

e) transferbare Aktienerträge des ausländischen Investors.

Sonstige erlaubte Fälle mit Zustimmung der Regierung.

Auslandsinvestition: Investition ausländischen Kapitals in ein neues oder bestehendes Wirtschaftsinstitut nach Erwerb der Genehmigung zur Investition

Investitionssgenehmigung: Genehmigung, die gemäß Art. 6 dieses Gesetzes für jede Auslandsinvestition ausgestellt wird.

Organisation: Iranische Organisation für Investition, technische und wirtschaftliche Hilfe, Gegenstand von Art. 5 des Gesetzes zur Gründung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, Beschluss vom 15.07.1974

Ausschuss: Ausschuss zur Auslandsinvestition, Gegenstand von Art. 6 dieses Gesetzes

 

 

Kapitel 2 – Allgemeine Bestimmungen für die Zulassung ausländischen Kapitals

 

Art. 2: Zweck der Zulassung einer Auslandsinvestition aufgrund dieses Gesetzes und unter Berücksichtigung der sonstigen gültigen Gesetze und Bestimmungen des Landes müssen Aufbau und Produktionsaktivitäten auf den Gebieten Industrie, Bergbau, Landwirtschaft und Dienstleistungen gemäß den nachstehenden Richtlinien sein:

 

Auslandsinvestition

a) muss zur wirtschaftlichen Entwicklung, Verbesserung der Technologie, Qualitätserhöhung der Produkte, Vermehrung der Arbeitsplätze und Erhöhung der Exporte führen;

b) darf keine Bedrohung der nationalen Sicherheit sein, nicht zur Vernichtung der Umwelt führen, die Wirtschaft des Landes nicht ins Chaos stürzen und keine Benachteiligung der auf Inlandsinvestitionen basierenden Produkte verursachen;

c) muss ohne Vergabe von Begünstigungen an ausländische Investoren durch die Regierung erfolgen. Mit Begünstigungen sind besonders Konzessionen gemeint, wodurch der ausländische Investor in eine exklusive Lage versetzt wird.

Außerdem gilt:

d) Der Wertanteil an produzierten Waren und Dienstleistungen aus der Auslandsinvestition, Gegenstand dieses Gesetzes, wird im Verhältnis zum Wert der zur Zeit der Ausstellung der Genehmigung auf dem Inlandsmarkt angebotenen Waren und Dienstleistungen in jedem Wirtschaftssektor die 25%-Grenze und in jedem Fachbereich die 35%-Grenze nicht überschreiten.

Die Festlegung der Fachgebiete und der Höhe der Investition in diesen Gebieten erfolgt gemäß der vom Ministerausschuss beschlossenen Anordnung. Die Investitionen in die Produktion von Waren und Dienstleistungen – ausgenommen Rohöl – sind unter Berücksichtigung der Relationen freigestellt.

 

Bemerkung: Das Gesetz über die Inbesitznahme von Immobilien ausländischer Staatsbürger – Beschluss vom 06.06.1931 – bleibt nach wie vor rechtsgültig. Besitz von Grundstücken jeder Größe ist für den ausländischen Investor im Rahmen dieses Gesetzes verboten.

Art. 3: Ausländische Investoren, die auf Grund dieses Gesetzes zugelassen sind, genießen die aus diesem Gesetz resultierenden Erleichterungen. Die Auslandsinvestitionen sind auf den beiden folgenden Wegen zulässig:

a) direkte Auslandsinvestitionen auf Gebieten, wo eine Aktivität des Privatsektors erlaubt ist;

b) Auslandsinvestitionen sind auf allen Gebieten im Rahmen „ziviler Beteiligung“, „wechselseitiger Geschäftsverträge“ und „Herstellung, Nutzung und Übergabe“ zulässig, wobei eine Rückgewinnung des Kapitals und der Erträge ausschließlich durch den wirtschaftlichen Ablauf des Projekts, in das investiert wird, erfolgt und der Investor nicht auf Sicherheiten von Seiten der Regierung, der Banken oder der staatlichen Gesellschaften angewiesen ist.  

 

Bemerkung: Solange das Auslandskapital mit dem Gegenstand, dessen Herstellung, Nutzung und Übergabe – angegeben in Abs. B dieses Artikels – sowie der ihn betreffenden Verzinsung nicht vertilgt worden ist, wird dem Investor das Recht eingeräumt, im Wirtschaftsunternehmen des Kapitalempfängers in Bezug auf den Rest seines Kapitalanteils Besitzrecht auszuüben.

Art. 4: Kapitalinvestitionen der Regierung und der ausländischen Staaten in der Islamischen Republik Iran bedürfen je nach Fall der Zustimmung des iranischen Parlaments. Die Kapitalinvestitionen der ausländischen staatlichen Gesellschaften werden als private Investitionen betrachtet.

 

 

Kapitel 3 – Zuständige Behörden

 

Art. 5: Die Organisation ist das einzige offizielle Organ zur Förderung der Auslandsinvestitionen im Lande und ist auch für die Kontrolle und Überprüfung aller Auslandsinvestitionen zuständig. Die Anträge ausländischer Investoren auf Zulassung, Einfuhr, Verwendung und Ausfuhr von Kapital müssen der Organisation vorgelegt werden.

Art. 6: Für die Überprüfung und Beschlussfassung über die Anträge, Gegenstand von Art. 5, ist ein Ausschuss unter der Bezeichnung „Ausschuss für Auslandsinvestitionen“ unter Vorsitz des Ministers für Wirtschaft und Finanzen als Generaldirektor der Organisation zuständig. Dieser besteht aus dem Stellvertreter des Außenministers, dem stellvertretenden Vorsitzenden der Organisation für Management und Planung des Landes, dem Stellvertreter des Generaldirektors der Zentralbank der Islamischen Republik Iran und – je nach Fall – dem Stellvertreter der betreffenden Ministerien.

In Verbindung mit dem Antrag auf Zulassung wird die Genehmigung für Investition nach Bestätigung durch den Ausschuss und Überschreibung durch den Minister für Wirtschaft und Finanzen ausgestellt. Bei Zulassung der Auslandsinvestition ist der Ausschuss verpflichtet, die in Art. 2 dieses Gesetzes angegebenen Bestimmungen einzuhalten.

Vermerk: Die Organisation muss die Investitionssanträge nach den anfänglichen Überprüfungen spätestens innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt zusammen mit der eigenen Ansicht darüber dem Ausschuss vorlegen. Der Ausschuss ist verpflichtet, die Angelegenheit spätestens innerhalb eines Monats ab Vorlage der Anträge zu überprüfen und seine endgültige Entscheidung schriftlich mitzuteilen.

Art. 7: Zur Erleichterung und Beschleunigung der Angelegenheiten in Bezug auf Zulassung und Durchführung der Auslandsinvestition im Lande sind alle zuständigen Behörden wie das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, das Außenministerium, das Handelsministerium, das Ministerium für Arbeit und Sozialwesen, die Zentralbank der Islamischen Republik Iran, das Zollamt, das Handelsregisteramt und die Organisation für Umweltschutz verpflichtet, der Organisation eine uneingeschränkt mit der Unterschrift des höchsten Bediensteten der betreffenden Behörde bevollmächtigte Person vorzustellen. Der bestellte Vertreter handelt als Verbindungsmann und Koordinator der Angelegenheiten, die mit seiner Behörde in Zusammenhang stehen.

 

 

Kapitel 4 – Sicherheit und Transfer des Auslandskapitals

 

Art. 8: Die Auslandsinvestitionen, Gegenstand dieses Gesetzes, genießen die gleichen Rechte, die gleiche Unterstützung und dieselben Erleichterungen, die inländischen Investitionen zuteil werden.   

Art. 9: Die Auslandsinvestition wird weder beschlagnahmt noch verstaatlicht, es sei denn die öffentlichen Interessen des Landes machen dies notwendig, und selbst dann erfolgt dies in gesetzlicher Art und Weise, ohne Diskriminierung und gegen eine angemessene Bezahlung, die dem tatsächlichen Wert unmittelbar vor der Enteignung entspricht.

Bemerkung 1: Der Antrag auf Schadenersatz muss spätestens innerhalb eines Jahres nach der Enteignung bzw. Verstaatlichung dem Ausschuss vorgelegt werden.

Bemerkung 2: Konflikte wegen Enteignung oder Verstaatlichung werden gemäß Art. 9 dieses Gesetzes geregelt.

Art. 10: Die Übergabe eines Teils oder der gesamten Auslandsinvestition an einen inländischen Investor oder – mit Zustimmung des Ausschusses und Genehmigung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen – auf einen anderen ausländischen Investor ist zulässig. Im Falle der Übergabe an einen anderen ausländischen Investor muss derjenige, auf den die Auslandsinvestition übertragen wird, zumindest die gleichen Bedingungen und Eigenschaften haben wie der ursprüngliche Investor und fungiert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Ersatz oder Partner des früheren Investors.  

 

 

Kapitel 5 – Bestimmungen für Zulassung, Einfuhr und Ausfuhr eines Auslandskapitals

 

Art. 11: Das Auslandskapital kann auf eine der nachfolgenden Arten oder durch Kombination mehrerer dieser Wege ins Land eingeführt und unter die folgenden Schutzbedingungen dieses Gesetzes gestellt werden:

a) in Rial umgetauschte Barbeträge,

b) nicht in Rial umgetauschte Beträge und Beträge, die direkt für die Auslandsinvestition betreffenden Einkäufe und Bestellungen verwendet werden,

c) unbare Gegenstände nach Auswertung durch die zuständigen Stellen.

 

Bemerkung: Die Regelungen zur Auswertung und Registrierung des Auslandskapitals werden in der Exekutivverordnung dieses Gesetzes festgelegt.

Art. 12: Der zu verwendende Devisensatz bei der Ein- und Ausfuhr des Auslandskapitals sowie auch aller Devisentransaktionen – wenn es einen einheitlichen Devisensatz gibt – ist der in dem Land offiziell geltende Satz; ansonsten ist der freie Tageswert der betreffenden ausländischen Währung gemäß der Feststellung der Zentralbank der Islamischen Republik Iran maßgebend.

Art. 13: Das eigentliche Auslandskapital und seine Gewinne oder das, was von dem Kapital im Lande übrig geblieben ist, kann, wenn der Ausschuss 3 Monate vorher informiert wird, nach Erfüllung aller Pflichten und Zahlung der gesetzlichen Abzüge auf Beschluss des Ausschusses und mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen ins Ausland transferiert werden.

Art. 14: Die Gewinne der Auslandsinvestition nach Abzug von Steuern und gesetzlichen Abgaben und die gesetzlichen Einnahmen können auf Beschluss des Ausschusses und mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen ins Ausland transferiert werden.   

Art. 15: Die Ratenzahlung für die eigentlichen finanziellen Erleichterungen der Auslandsinvestition und die damit verbundenen Kosten, die Verträge über Patentrecht, technisches Know-how, technische und Ingenieurshilfen, Handelsnamen und –zeichen, Management und ähnliche Verträge können im Rahmen der Auslandsinvestitionen auf Beschluss des Ausschusses und mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen ins Ausland übertragen werden.   

Art. 16: Die Übertragungen, Gegenstand der Artikel 13, 14 und 15, können unter Berücksichtigung der Angaben in Art. 3 Abs. b dieses Gesetzes durchgeführt werden.

Art. 17: Die Sicherstellung der Devisen für die Transaktionen, Gegenstand der Art. 13, 14 und 15, sind auf folgendem Wege möglich:

            a) Kauf von Devisen bei Banken,

            b) Verkauf von Produkten oder Erbringen von Dienstleistungen

                durch das Wirtschaftsinstitut, bei dem das Auslandskapital

                verwendet worden ist,

            c) Export von erlaubten Waren gemäß der Liste, die in 

               Durchführung dieses Absatzes vom Ministerausschuss unter

                Berücksichtigung der betreffenden Gesetze und Bestimmungen

                bestätigt wird.

 

Vermerk 1: Die Verwendung einer der oben genannten Methoden oder einer Kombination derselben wird in der Genehmigung zur Auslandsinvestition angegeben.

Vermerk 2: Wenn bei Kapitalinvestitionen, Gegenstand von Art. 3 Abs. b, die Verabschiedung von Gesetzen oder Regierungsbeschlüsse zum Verbot einer Kapitalinvestition führen oder ihre Fortsetzung verhindern, wird der entstandene Schaden höchstens bis in Höhe der zur Zahlung fälligen Raten durch die Regierung ersetzt.

Vermerk 3: Die Zentralbank der Islamischen Republik Iran ist verpflichtet, die entsprechenden transferierbaren Devisenbeträge, Gegenstand von Abs. b dieses Artikels, mit Zustimmung der Organisation und Bestätigung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen dem ausländischen Investor zur Verfügung zu stellen.

Vermerk 4: Wenn die Genehmigung zur Investition unter Bezugnahme auf Absätze b und/ oder c dieses Artikels erteilt wird, gilt diese Genehmigung als Exportgenehmigung.

Art. 18: Auszug des Teiles eines Auslandskapitals, der im Rahmen der Investitionsgenehmigung ins Land eingeführt, aber nicht verwendet worden ist; er untersteht keiner gesetzlichen Bestimmung und keinen Anordnungen für Devisen, Export und Import.

 

 

Kapital 6 – Beilegung von Konflikten

 

Art. 19: Falls die Konflikte zwischen der Regierung und dem ausländischen Investor in Verbindung mit Kapitalinvestitionen, Gegenstand dieses Gesetzes, durch Besprechungen nicht einvernehmlich beigelegt werden, wird die Angelegenheit von einem inländischen Gericht verhandelt, es sei denn, im beidseitigen Vertragsgesetz für Investition mit der Regierung des ausländischen Investors ist eine andere Art der Beilegung von Konflikten vereinbart worden.

 

 

 Kapitel 7 – Die Abschlussbestimmungen

 

Art. 20: Die zuständigen Exekutivorgane sind verpflichtet, im Rahmen der gegenseitigen Vereinbarungen auf Antrag der Organisation die notwendigen Maßnahmen bezüglich der Ausstellung von Visa sowie Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für die ausländischen Investoren, Manager und Experten und deren Verwandte 1. Grades sowie für die in Verbindung mit der Auslandsinvestition stehende Privatbranche, die diesem Gesetz untersteht, zu ergreifen.

Vermerk: Die Konflikte zwischen der Organisation und den Exekutivorganen werden nach Ansicht des Ministers für Wirtschaft und Finanzen gelöst.

Art. 21: Die Organisation ist verpflichtet, für alle den Zugang zu den Informationen zu ermöglichen, die die Investition, die ausländischen Kapitalinvestoren, die Investitionsmöglichkeiten, die iranischen Partner, den Gegenstand der Aktivitäten und die Berichte über die durchgeführten Auslandsinvestitionen betreffen und der Organisation zur Verfügung stehen.

Art. 22: Alle Ministerien, staatlichen Gesellschaften und Organisationen und öffentlichen Institute, die unter Voraussetzung einer namentlichen Bezeichnung vom Gesetz einbezogen werden, sind verpflichtet, alle für die Auslandsinvestition notwendigen Informationen und Berichte über die bereits durchgeführten Auslandsinvestitionen der Organisation zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufgaben gemäß dem o.g. Art. durchführen kann.  

Art. 23: Der Minister für Wirtschaft und Finanzen ist verpflichtet, alle sechs Monate einen Bericht über die Aktivitäten der Organisation in punkto Auslandsinvestition, Gegenstand dieses Gesetzes, den zuständigen Kommissionen des iranischen Parlaments vorzulegen.

Art. 24: Ab Beschlussdatum dieses Gesetzes und seiner Exekutivverordnungen werden das Gesetz zur Gewinnung und Unterstützung des ausländischen Kapitals, Beschluss vom 28.11.1955, und seine Exekutivverordnungen gegenstandslos und ungültig. Das ausländische Kapital, das zuvor gemäß dem nun annullierten Gesetz zugelassen war, untersteht von nun an den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Angaben dieses Gesetzes werden durch die in der Zukunft beschlossenen Gesetze und Bestimmungen nur dann geändert oder annulliert, wenn die Änderung oder Annullierung in diesen Gesetzen und Verordnungen ausdrücklich erwähnt ist.

Art. 25: Die Exekutivverordnung dieses Gesetzes wird innerhalb von zwei Monaten durch das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen erstellt und zur Bestätigung dem Ministerausschuss vorgelegt. Dieses Gesetz, bestehend aus 25 Artikeln und 11 Vermerken, wurde in der Plenarsitzung des iranischen Parlaments vom 10.03.02 verabschiedet, und der Hauptteil der Artikel 1, 2 Abs. b, c und d, 3 und 17 Abs. 2 wurden in der Sitzung des Rates zur Festlegung der Staatsinteressen vom 25.05.02 bestätigt.


 

 

 

 

Exekutivverordnung zur

Förderung und Unterstützung

von Auslandsinvestitionen


 

Kapitel 1 – Definitionen

 

Art. 1: Alle Begriffe und Ausdrücke, die unter Art. 1 des Gesetzes zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen definiert und erläutert worden sind, haben in dieser Verordnung dieselben Bedeutungen. Die sonstigen Begriffe und Ausdrücke haben folgende Bedeutungen:

Geschäftsordnung = die Exekutivverordnung des Gesetzes zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen

Wirtschaftsinstitut des Kapitalnehmers = eine neue oder bestehende iranische Gesellschaft, die das ausländische Kapital auf eine in dem Gesetz angegebene Art verwendet.

Nichtstaatlicher Sektor = der Privatsektor, Genossenschaften, allgemeine nichtstaatliche Institutionen und Organisationen

Zentrum = das Zentrum für Auslandsinvestitionsservice, das in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes am Ort der Organisation gegründet wird.

Offizielles Geldnetz des Landes = Bankensystem (Zentralbank, staatliche und nichtstaatliche Banken und Kreditanstalten, die keine Banken sind und anhand von Genehmigungen der Zentralbank Geld- und Devisenaktivitäten betreiben

Anstalt für Buchprüfung = eine aus den Buchprüfungsanstalten, die Mitglied des offiziellen iranischen Buchprüferverbandes sind, ausgewählte Buchprüfungsanstalt. Sie wird laut dem im Jahre 1993 verabschiedeten Gesetz über den „Gebrauch fachlich-gewerblicher Dienstleistungen von Buchprüfern, die die Kompetenz zur amtlichen Buchprüfung besitzen“ und laut der Organisation für Buchprüfung von der Organisation gewählt.

 

 

Kapitel 2 – Methoden und Bestimmungen der Zulassung

 

Art. 2: Die Auslandsinvestitionen im Hoheitsgebiet der Islamischen Republik Iran, die gemäß den gültigen Gesetzesbestimmungen zugelassen werden, genießen die in dem Gesetz angegebenen Begünstigungen und Unterstützungen. Die Zulassung solcher Investitionen untersteht den allgemeinen Bedingungen für Zulassung von Auslandskapital und geschieht durch schriftlichen Antrag des ausländischen Investors und unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 3: Die Zulassung der Auslandsinvestition gemäß diesem Gesetz und den in dieser Verordnung angegebenen Bestimmungen ist im Rahmen der nachstehenden Methoden möglich. Die Tabelle der Methoden der Auslandsinvestitionen, Besonderheiten und möglichen Begünstigungen im Rahmen des Gesetzes wird vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen erstellt und bekannt gegeben.  

a) direkte Auslandsinvestitionen

b) Auslandsinvestitionen im Rahmen der vertraglichen Regelungen beziehen sich auf verschiedene Methoden der Herstellung, Nutzung und Übergabe, den gegenseitigen Kaufvertrag und die zivile Beteiligung.

Art. 4: Die Methoden, Gegenstand von Art. 3 dieser Verordnung, haben hinsichtlich der Art der Investition und der Unterstützung durch das Gesetz und die Satzung die folgenden gemeinsamen und speziellen Besonderheiten und Begünstigungen:

a) Die ausländischen Investoren genießen die gleiche Behandlung wie die inländischen Investoren.

b) Die Einfuhr von ausländischen Bar- und Sachanlagen erfolgt ausschließlich durch eine Genehmigung zur Kapitalinvestition und bedarf keiner anderen Genehmigung.

c) Der Umfang der Auslandsinvestition unterliegt in jedem Einzelfall keiner Einschränkung.

d) Das Auslandskapital wird ohne Enteignung und Verstaatlichung garantiert. Falls dennoch Fälle von Enteignung und Verstaatlichung eintreten sollten, hat der ausländische Investor Recht auf Entschädigung. 

e) Ein Grundkapitaltransfer des Kapitalertrags und aus der Verwendung des Kapitals erzielte Gewinne in Form von Devisen und – je nach Fall – in Form von Waren sind in der in der Investitionslizenz angegebenen Weise möglich.

f) Ein freier Export der vom Wirtschaftsinstitut des Kapitalsnehmers produzierten Waren wird garantiert, und im Falle eines Exportverbots werden die Waren im Inland verkauft und die Erträge können in Form von Devisen über das offizielle Geldnetz des Landes transferiert werden.

 

B – Spezielle Besonderheiten und Begünstigungen

1. Direkte Auslandsinvestitionen

1.1 Kapitalinvestition auf allen Gebieten, auf denen Aktivität des Privatsektors erlaubt ist

1.2 Keine Einschränkung hinsichtlich der Beteiligungsrate für Auslandsinvestition

2. Investition im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen:

2.1 Eine Entschädigung des ausländischen Investors wegen eines Verbots der Durchführung der finanziellen Vereinbarung bzw. eines Stillstands in der Durchführung derselben durch die Verabschiedung eines Gesetzes oder durch Regierungsbeschluss wird bis in Höhe der zur Zahlung fälligen Raten von der Regierung garantiert.

2.2 Bei den Methoden „Herstellung“, „Nutzung“, „Übergabe“ und „zivile Beteiligung“ wird der Kauf der bei dem Investitionsprojekt produzierten Waren und Dienstleistungen durch die staatliche Vetragsorganisation und in den Fällen, in denen die staatliche Organisation der ausschließliche Käufer oder Anbieter von Waren und Dienstleistungen zu mit staatlicher Unterstützung niedrig gehaltenen Preisen ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen garantiert.

Art. 5: Die im Land investitionswilligen natürlichen und juristischen iranischen Personen müssen in der Lage sein, Dokumente vorzulegen, die ihre wirtschaftlichen und geschäftlichen Aktivitäten im Ausland beweisen, um die gesetzlichen Hilfen und Begünstigungen in Anspruch nehmen zu können.

Art. 6: Ein ausländischer Investor, der vorher ohne Inanspruchnahme gesetzlichen Schutzes in Iran Kapital investiert hat, kann nach Ablauf der Zulassungsformalitäten für die bereits durchgeführte Kapitalinvestition diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nach Ausstellung der Investitionsgenehmigung kann der Investor von allen gesetzlichen Privilegien, wie beispielsweise dem Transfer von Erträgen, Gebrauch machen.

Art. 7: Der ausländische Investor kann durch Aktienkauf von bestehenden Wirtschaftsinstituten, durch Erhöhung seiner Anteile oder durch eine Mischung dieser beiden Möglichkeiten nach Erledigung der Zulassungsformalitäten von den Privilegien dieses Gesetzes Gebrauch machen, unter der Bedingung, dass diese Investition einen Mehrwert schafft. Dieser neue Mehrwert kann durch Kapitalerhöhung in dem Wirtschaftsinstitut oder durch Verwirklichung von Zielen wie Verbesserung der Führung, Ausbau des Exports oder Verbesserung des technologischen Stands in dem Wirtschaftsinstitut erreicht werden.

Art. 8: Der Ausschuss überprüft bei der Bewertung und Ausstellung der Genehmigung für jeden einzelnen ausländischen Investitionsantrag die folgenden in Art. 2 Absatz d des Gesetzes festgelegten Relationen und stellt fest:

a) Die Investitionsanträge müssen Spezifikationen des vorgeschlagenen Projekts wie Art und Menge der produzierten Waren und Dienstleistungen, einen Zeitplan der Durchführung und Inbetriebnahme des Projekts und eine Einschätzung des Verkaufs im Inland oder des Exports ins Ausland enthalten.

b) Die offiziellen Statistiken der zuständigen Behörden bezüglich des Wertes der in der Zeit der Ausstellung der Genehmigung auf dem inländischen Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen in den betreffenden Abschnitten und Fachgebieten werden von der Direktion für Wirtschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen eingeholt. Grundlage für die Beschlüsse des Ausschusses sind Statistiken, die diese Direktion bis zum Ende der ersten drei Monate jedes Jahres der Organisation vorlegt.

c) Die wirtschaftlichen Sektoren und Fachgebiete werden anhand der dieser Verordnung beigefügten Liste voneinander getrennt.

d) Die Höhe der Investition in jedem Sektor und Fachgebiet wird unter Berücksichtigung der Angaben in den Absätzen a), b) und c) dieses Artikels, der Höhe des Wertes der auf dem inländischen Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen und der Befreiung von Investitionsbeschränkungen für den Export der durch Auslandsinvestition erworbenen Waren und Dienstleistungen ins Ausland vom Ausschuss festgelegt, und im Falle der Annahme des Projekts wird eine Investitionsgenehmigung ausgestellt.  

 

Vermerk:

Die Änderung im Wertanteil der aus der Auslandsinvestition erworbenen Waren und Dienstleistungen oder Änderungen im Wert der auf dem inländischen Markt angebotenen Waren und Dienstleistungen, die bei der Ausstellung der Investitionsgenehmigung der Beschlussfassung zu Grunde gelegt worden sind, können nach Ausstellung der Genehmigung keine Wirkung auf die Gültigkeit der Investitionssgenehmigung haben.

Art. 9: Die Übertragung der Eigentumsrechte auf den in den Verträgen über Herstellung, Nutzung und Übergabe festgelegten iranischen Partner erfolgt auf Vereinbarung beider Vertragspartner durch schrittweise Übergabe der Eigentumsrechte im gesamten Vertragszeitraum oder durch einmalige Übergabe der erworbenen Rechte am Ende der Vertragsdauer.  

Art. 10: In den Verträgen über Herstellung, Nutzung und Übergabe ist die Übergabe der Eigentumsrechte des Auslandsinvestors auf die Finanzierungsquelle der das Projekt sicherstellenden Organisation mit Zustimmung des Ausschusses möglich.

Art. 11: In Verbindung mit Investitionsprojekten, bei denen eine staatliche Organisation der alleinige Käufer der produzierten Waren und Dienstleistungen ist, oder bei Projekten, deren Produkte an Waren und Dienstleistungen zu staatlich geförderten Preisen angeboten werden, kann die Organisation den Kauf der produzierten Waren und Dienstleistungen zu den im Vertrag festgelegten Mengen und Preisen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen garantieren.

 

 

Kapitel 3 – Das Zulassungssystem

 

Art. 12: Die Organisation hat zusätzlich zur Zulassung und Unterstützung der Auslandsinvestitionen im Rahmen des Gesetzes auch folgende Aufgaben: Durchführung und Lenkung der Aktivitäten zur Förderung der Investitionen im In- und Ausland, Empfehlung der gesetzlichen Grundlagen und Investitionsmöglichkeiten, Durchführung von Studien und angewandten Forschungen, Durchführung von Veranstaltungen und Seminaren, Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Anstalten und Organisationen, Herstellung von Beziehungen zu und Koordinierung mit den zuständigen Organen, Zusammenstellung und Weitergabe von Informationen über Auslandsinvestitionen.  

Art. 13: Der Ausschuss ist für die Bearbeitung und Beschlussfassung über alle Anträge, die Kapitalinvestitionen betreffen, sowohl hinsichtlich der Zulassung, Einfuhr und Verwendung von Auslandskapital als auch in Bezug auf die Ausfuhr des Kapitals und der entstandenen Erträge zuständig.

Art. 14: Die ständigen Ausschussmitglieder sind die vier in Art. 6 festgelegten Stellvertreter. Die Ausschussversammlungen sind mit der Anwesenheit von mindestens drei der ständigen Mitglieder beschlussfähig, und die Beschlüsse werden mit mindestens drei positiven Stimmen gefasst. Die Stellvertreter der sonst zuständigen Ministerien werden auf Einladung des Ausschussvorsitzenden mit Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. In solchen Fällen werden die Beschlüsse mit Mehrheitsstimmen gefasst.

Art. 15: Die Investoren übergeben ihre schriftlichen Anträge samt den in dem betreffenden Formular festgelegten Unterlagen der Organisation. Die Organisation wird nach Durchführung der notwendigen Überprüfungen und Einholen einer Stellungnahme des betreffenden Ministeriums den Antrag des Investors zusammen mit den Gutachten der Organisation  spätestens innerhalb von 15 Werktagen im Ausschuss zur Diskussion stellen. Das Ausbleiben der Stellungnahme des zuständigen Ministeriums bis 10 Tage nach Erhalt der Anfrage gilt als Zustimmung des Ministeriums zur betreffenden Auslandsinvestition. Gemäß dem gefassten Beschluss, wofür die positive Ansicht des ausländischen Investors eingeholt worden ist, wird die Genehmigung zur Investition verfasst und mit Zustimmung und Unterschrift des Ministers für Wirtschaft und Finanzen ausgestellt.

 

Vermerk: Die Investitionsgenehmigung beinhaltet die Personalien der Investoren, die Art und Weise der Auslandsinvestition, die Art des Transfers der entstandenen Erträge und die sonstigen die Bestätigung jedes Projekts betreffenden Bedingungen.

 

 

Kapitel 4 – Dienstzentrale für Auslandsinvestitionen

 

Art. 16: Zur Beschleunigung und Erleichterung bei der Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Organisation auf den Gebieten Förderung, Zulassung und Unterstützung der Auslandsinvestitionen im Lande wird die Dienstleistungszentrale für Auslandsinvestitionen am Ort der Organisation gegründet, und die Vertreter der zuständigen Behörden und Organisationen kommen darin zusammen. Diese Zentrale ist der Mittelpunkt für die Vorsprache aller Personen, die bei der zuständigen Organisation einen Antrag auf Auslandsinvestition stellen.

Art. 17: Das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen (Organisation für Steuerangelegenheiten des Landes, Zollbehörde der Islamischen Republik Iran), das Außenministerium, das Handelsministerium, das Ministerium für Arbeit und Sozialwesen, das Ministerium für Industrie und Bergbau, das Landwirtschaftsministerium, die Zentralbank der Islamischen Republik Iran, das Handelsregisteramt, die Organisation für Umweltschutz und die sonstigen Exekutivorgane, die vom Minister für Wirtschaft und Finanzen festgelegt werden, stellen ihre uneingeschränkt bevollmächtigten Vertreter mit der Unterschrift des höchsten Exekutivbeamten des betreffenden Organs der Organisation vor. Diese Vertreter zählen hinsichtlich der Einstellungsbestimmungen zu den Angestellten des betreffenden Organs und werden je nach Bedarf und entsprechend dem Umfang der Anträge auf Auslandsinvestitionen und Vorsprache der Investoren auf Grund der Mitteilung der Organisation bei der Zentrale erscheinen, so dass sie entsprechend der in diesen Artikeln übertragenen Aufgaben die Angelegenheiten der Interessenten erledigen können.

Art. 18: Vertreter, die von den betreffenden Organen vorgestellt werden, sind für die Abwicklung aller Exekutivangelegenheiten und Dienstleistungen dieser Organe im Zusammenhang mit der Auslandsinvestition verantwortlich. Das zuständige Exekutivorgan ist verpflichtet, zur besseren Durchführung der Aufgaben, die zur Durchführung des Gesetzes und dieser Verordnung dem Vertreter übertragen werden, Ausgaben, Verantwortungen und Befugnisse des Vertreters allen Abteilungen ihrer Organisation mitzuteilen und gleichzeitig den Verlauf der mit der Auslandsinvestition in Verbindung stehenden Exekutivangelegenheiten in ihrem Verantwortungsbereich so zu überprüfen, dass die Durchführung der Aufgaben des Vertreters in der Zentrale erleichtert wird.

Art. 19: Das zuständige Exekutivorgan muss zur Beibehaltung des ständigen Fortlaufs ihrer Exekutivaktivitäten und Dienstleistungen anordnen, dass zusätzlich zu dem genannten Vertreter eine andere Person mit ähnlichen Eigenschaften als dessen Ersatzmann vorgestellt wird, der in Abwesenheit des Vertreters dieses Organs dessen Aufgaben erledigt. Im Notfall kann das Exekutivorgan zwei Experten zur Abwicklung der das Organ betreffenden Exekutivarbeiten einsetzen, die in der Zentrale anwesend sind.

Art. 20: Aufgaben der Dienstleistungszentrale für Auslandsinvestitionen umfassen:

1. Erteilung von Informationen an den ausländischen Investor und Durchführung notwendiger Beratungen für ihn.

2. Durchführung der notwendigen Koordinierungen in Bezug auf den Erwerb der erforderlichen Genehmigungen wie Gründungsbekanntgabe, Genehmigung der Organisation für Umweltschutz, Genehmigung der Anschlüsse für Wasser, Strom, Gas und Telefon, Erkundung und Ausbeutung von Minen, etc. bei den zuständigen Behörden vor Ausstellung der Genehmigung zur Kapitalinvestition.

3. Durchführung der notwendigen Koordinierungen in Verbindung mit der Erteilung von Visen sowie Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen in Verbindung mit Auslandsinvestitionen.

4. Durchführung der notwendigen Koordinierungen in Verbindung mit der Auslandsinvestition nach Ausstellung der Investitionsgenehmigung, z.B. Registrierung der gemeinsamen Firma,  Registrierung von Bestellungen und Abwicklung von Angelegenheiten über Ein- und Ausfuhr von Kapital, Verzollung, Steuern, etc.

5. Durchführung von notwendigen Koordinierungen durch den Vertreter der verschiedenen Organe zwischen den Exekutiveinheiten in Verbindung mit den Anträgen des ausländischen Investors.

6. Kontrolle der Beschlüsse, die in Verbindung mit den Auslandsinvestitionen gefasst werden.   

 

 

Kapitel 5 – Bestimmungen über Einfuhr, Auswertung und Registrierung des Auslandskapitals

 

a) Barkapital

1. Bare Devisenbeträge, Gegenstand von Art. 11 Abs. A dieses Gesetzes, die auf einmal und allmählich mit der Absicht, sie in Rial umzutauschen, ins Land eingeführt werden, werden gemäß der Bankquittung von der Organisation auf den Namen des ausländischen Investors registriert und unter gesetzlichen Schutz gestellt. Der entsprechende Rialbetrag der eingeführten Devisen wird auf das Konto des Wirtschaftsunternehmens des Kapitalempfängers oder auf das Konto des Projekts „Gegenstand der Investition“ eingezahlt.

2. Bare Devisenbeträge, Gegenstand von Art. 11 Abs. B des Gesetzes, die auf einmal oder allmählich ins Land eingeführt und nicht in Rial umgetauscht werden, werden auf das Devisenkonto des Wirtschaftsunternehmens des Kapitalempfängers oder des Projekts „Gegenstand der Investition“ eingezahlt. Diese Beträge werden am Einzahlungsdatum auf den Namen des ausländischen Investors registriert und unter gesetzlichen Schutz gestellt. Die genannten Beträge werden unter Aufsicht und mit Zustimmung der Organisation für Auslandseinkäufe und –bestellungen im Zusammenhang mit der Auslandsinvestition verwendet.

3. Bemerkung: Das offizielle Geldnetz des Landes ist verpflichtet, in Verbindung mit den die Auslandsinvestition betreffenden Devisenüberweisungen die Angelegenheiten unter Angabe des Namens des Auftraggebers, des Devisenbetrags, der Devisenart, des Empfangsdatums, des Umtauschdatums, des Namens des Wirtschaftsunternehmens des Kapitalempfängers und – wenn die Devisen in Rial umgetauscht werden – des entsprechenden Rial-Wertes direkt der Organisation zu bescheinigen.

b) Investitionsgüter

Ausländische Investitionsgüter umfassen die in Art. 1, Absätze b, c und d des Gesetzes unter „Definition des Auslandskapitals“ genannten Güter, deren Einfuhr, Auswertung und Registrierung in folgender Reihenfolge abläuft:

1. In Bezug auf ausländische Investitionsgüter, Gegenstand der Absätze b und c (bestehend aus Maschinenanlagen, Ausrüstungen, Werkzeugen und Ersatzteilen, losen Teilen, Rohmaterialien, Zusatz- und Hilfsmitteln) wird das Handelsministerium nach Erteilung der Zustimmung der Organisation zur Einfuhr der ausländischen Investitionsgüter Maßnahmen zur statistischen Auftragsregistrierung und Mitteilung der zuständigen Zollbehörde zur Auswertung und Zollabfertigung der eingeführten Waren ergreifen. Die Einschätzungen des Zollamtes in Bezug auf den Preis der eingeführten Waren werden als akzeptable Auswertung betrachtet, können auf Antrag des Investors in der Einfuhrlizenz zusätzlich zu den Kosten für Transport und Versicherung auf den Namen des ausländischen Investors eingetragen werden und stehen ab Verzollungsdatum unter gesetzlichem Schutz. Bei bestehenden Differenzen zwischen dem vom Zollamt geschätzten Wert und dem in der Packliste angegebenen Preis wird die Zollauswertung bei der Registrierung des ausländischen Kapitals beim Handelsregisteramt als Grundlage genommen.

Vermerk 1: Das Handelsministerium und die Organisation sind verpflichtet, innerhalb eines Monats ab Verkündung dieser Anordnung ein spezielles Formular zur statistischen Auftragsregistrierung der ausländischen Sacheinlagen, Gegenstand dieses Absatzes, auszufertigen und danach zu handeln.

Vermerk 2: Das Zollamt der Islamischen Republik Iran verpflichtet sich, bei der Auswertung von gebrauchten Maschinenanlagen und Ausrüstungen, die zur Auslandsinvestition gehören, diese zu den Preisen für verbrachte Waren auszuwerten.

Vermerk 3:

1. Wenn festgestellt wird, dass die ins Land eingeführten ausländischen Sacheinlagen mangelhaft, beschädigt und unverwendbar sind oder mit den in der Liste angegebenen und vom Ausschuss bestätigten Spezifikationen nicht übereinstimmen, wird die Angelegenheit vom Ausschuss überprüft und der Wert der betreffenden Gegenstände vom Konto des eingeführten Kapitals abgezogen.

2. In Verbindung mit den Kapitalpositionen, Gegenstand von Art. 1 Abs. D des Gesetzes (Patentrecht, technisches Know-how, Handelsnamen und –zeichen sowie fachliche Dienstleistungen) wird die Organisation nach den notwendigen Überprüfungen den diesbezüglichen Bericht mit Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen, Gegenstand der Verträge über Technologie und Dienstleistung, im Ausschuss erörtern, und die bestätigten Beträge werden im Rahmen einer Anordnung, die vom Ausschuss erarbeitet und vom Minister für Wirtschaft und Finanzen bestätigt worden ist, vom Ausschuss als Auslandskapital registriert und unter Schutz gestellt.

 

 

Kapitel 6 – Bestimmungen zur Ausfuhr des Kapitals und der Kapitalerträge

 

Art. 22: Alle Anträge, die zum Transfer des Kapitalwertes, Gegenstand des Gesetzes, führen, müssen aufgrund eines Berichts der Buchprüfergesellschaft Mitglied des Verbands der offiziellen Buchprüfer Irans erfolgen. Diese Übertragungen sind nach Abzug aller gesetzlichen Abzüge in der von der Buchprüfungsgesellschaft bestimmten Höhe möglich.

Art. 23: Der Transfer des Kapitalbetrags und der Erträge aus der Erhöhung des Kapitalwertes, Gegenstand der Investition in Art. 3 a des Gesetzes, wird in Devisen oder auf Antrag des ausländischen Investors durch Export von erlaubten Waren erfolgen. Die Ausfuhr der das Kapital und die Kapitalinvestitionen betreffenden Erträge, Gegenstand von Art. 3 Abs. B des Gesetzes, erfolgt durch die aus dem Export der genannten Produkte erworbenen Devisen oder durch die aus den erbrachten Dienstleistungen des Wirtschaftsunternehmens des Kapitalempfängers oder den Export sonstiger erlaubter Waren erworbenen Devisen.

Der Ausschuss wird anhand des Berichts der Buchprüfungsgesellschaft über den letzten Zustand des Grundkapitals, der Höhe des Kapitalertrags und der dem ausländischen Investor gehörenden Kapitalerträge die Höhe des transferierbaren Betrages festlegen und mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen die Genehmigung zum Ausfuhr der betreffenden Beträge in jedem Fall ausstellen.

Vermerk: Wenn bei den Investitionen, Gegenstand von Art. 3 Abs. b des Gesetzes, die Bereitstellung des notwendigen Devisenbetrages notwendig wird, weil der Warenexport nicht möglich ist, muss der benötigte Devisenbetrag durch das Bankensystem zur Verfügung gestellt werden.

Art. 24: Wenn die Investitionsgenehmigung in Bezug auf Art. 17 Abs. b und/oder c ausgestellt ist, wird diese Genehmigung zugleich eine Exportgenehmigung, und das Wirtschaftsunternehmen des Kapitalempfängers kann die aus seinem Export erworbenen Devisen auf ein Verwahrungskonto bei einer inländischen oder ausländischen Bank einzahlen und in Höhe der in der Investitionsgenehmigung festgelegten Ausgaben direkt davon abheben und an den ausländischen Investor auszahlen. Die darüber liegenden Devisenbeträge unterstehen den Devisenbestimmungen des Landes. Auf jeden Fall ist das Wirtschaftsunternehmen des Kapitalempfängers verpflichtet, nach Zahlung der betreffenden Beträge einen schriftlichen Bericht über die Angelegenheiten der Organisation mit der Exportbescheinigung vorzulegen.  

Art 25: Die Devisen aus dem Export des Auslandskapitals sind in der für die Ausgaben notwendigen Höhe von allen den Export einschränkenden Bestimmungen und Devisenbestimmungen wie dem Leisten von Sicherungen zur Rückführung der aus dem Export erworbenen Devisen gemäß den bestehenden oder künftig erlassenen Bestimmungen befreit.

Art. 26: Wenn die gesetzlich bestehenden oder von der Regierung durchgeführten Einschränkungen verhindern, dass die Wirtschaftsunternehmen des Kapitalempfängers ihre Produkte exportieren, dürfen die Wirtschaftsunternehmen, solange die gesetzlichen Einschränkungen oder Beschlüsse der Regierung zur Verhinderung des Exports bestehen, ihre Produkte auf den Märkten des Landes verkaufen und mit den Erträgen die notwendigen Devisen bei den Banken kaufen oder erlaubte Handelswaren exportieren.

Art. 27: Die übertragbaren Beträge, Gegenstand dieses Gesetzes, werden nach Bestätigung des Ausschusses und mit Zustimmung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen durch den ausländischen Investor vom Bankensystem gekauft und überwiesen. Hierfür stellt die Zentralbank dem Bankensystem die notwendigen Devisen zur Verfügung.

Art. 28: Wenn der ausländische Investor innerhalb von 6 Monaten nach Abwicklung der administrativen Formalitäten die transferierbaren Beträge nicht ins Ausland transferiert, unterstehen diese Beträge nicht mehr diesen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Fortbestehen der Gesetzgültigkeit hinsichtlich dieser Beträge ist nur mit Zustimmung des Ausschusses möglich.  

Art. 29: Der ausländische Investor kann Teile oder den ganzen gemäß Art. 13, 14 und 15 des Gestzes transferierbaren Betrag mit Zustimmung des Ausschusses seiner Kapitalinvestition im selben Wirtschaftsunternehmen hinzufügen oder nach Abwicklung der gesetzlichen Formalitäten zum Erwerb der Investitionsgenehmigung für eine neue Investition verwenden.

Art. 30: Die Regierung kann unter Berücksichtigung von Art. 138 des Grundgesetzes der Islamischen Republik Iran die Festlegung des zulassungsfähigen Verpflichtungsausmaßes, Gegenstand von Art. 17 Abs. 2 dieses Gesetzes, den Ministern, die Mitglied des Hohen Rates für Kapitalinvestition sind, übertragen. Der Ausschuss darf die Höhe des wegen des Verbots und der Verhinderung der Durchführung finanzieller Vereinbarungen entstandenen Schadens bis zur Höhe der zahlungsfälligen Verpflichtungen im Rahmen der durch den Hohen Rat für Kapitalinvestition zulassungsfähigen Verpflichtungen, die in der Genehmigung angegeben sind, feststellen. Grundlage für die Beschlussfassung über die Befugnisse, Gegenstand dieses Artikels, ist die Zustimmung der Mehrheit der Minister, die Mitglied des genannten Rates sind. Die Beschlüsse sind nach Zustimmung des Präsidenten unter Berücksichtigung von Art. 9 der Geschäftsordnung der Regierung auszustellen.

Art. 31: Wenn der ausländische Investor seine Investition in Iran versichert und die Versicherungsgesellschaft gemäß Versicherungspolice durch Zahlung von Schadenersatz für einen Schaden, der durch nicht mit dem Geschäft in Verbindung stehende Risiken entstanden ist, an die Stelle des Investors tritt, hat sie als Stellvertreter die gleichen Rechte, mit Hilfe derer die Schadenersatzzahlung erfolgt ist. Diese Stellvertretung gilt nicht als Kapitalübergabe, es sei denn – je nach Fall – Art. 4 oder 10 des Gesetzes seien berücksichtigt worden.   

 

 

Kapitel 7 – Allgemeine Bestimmungen 

 

Art. 32: Der ausländische Investor ist verpflichtet, ab dem Datum der Bekanntgabe der Investitionsgenehmigung innerhalb einer bestimmten Zeitdauer, die nach den Erfordernissen des Investitionsprojekts festgelegt wird, einen Teil seines Kapitals ins Land einzuführen, womit er seine feste Absicht zur Investition und Durchführung des Projekts zu beweisen hat. Wenn der Investor das innerhalb der festgelegten Zeit nicht tut oder durch Vorgabe von triftigen Gründen eine Verlängerung der Zeit nicht erwirkt, wird seine Investitionsgenehmigung annulliert.

Art. 33: Der ausländische Investor ist verpflichtet, jede Änderung in seinem Namen, seiner juristischen Form und seiner Staatsangehörigkeit sowie Änderungen seines Eigentums, die 30 Prozent übersteigen, dem Ausschuss mitzuteilen.  

Art. 34: Fälle, in denen eine Auslandsinvestition die Gründung einer iranischen Gesellschaft zur Folge hat, ist das Recht auf Eigentum am Grundstück der Gesellschaft entsprechend dem Investitionsprojekt mit Zustimmung der Organisation möglich.

Art. 35: Die zuständigen Exekutivorgane – Außenministerium, Innenministerium, Ministerium für Arbeit und Sozialwesen, Ordnungsbehörde der Islamischen Republik Iran – sind verpflichtet, bei Angelegenheiten wie dem Erteilen von Visen, Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitserlaubnissen für die Investoren und ihre Direktoren, ausländische Experten und ihre Verwandten 1. Grades auf Antrag der Organisation, die ihre Lage als Investor bestätigt, die folgenden notwendigen Maßnahmen zu ergreifen:

a. Das Außenministerium muss beim Eingang des Antrags der Organisation –  je nach Art des Visums – ein Visum für einmalige oder mehrmalige Einreise (dreijährig), jedes Mal mit Recht auf dreimonatigen Aufenthalt, für die vorgesehenen Personen ausstellen und dies den politischen Vertretern der Islamischen Republik Iran im Ausland mitteilen.

b. Die o.g. Personen, die ein Visum zum Zweck der Kapitalinvestition erhalten haben, können sich nach ihrer Einreise in Iran an die Ordnungsbehörde der Islamischen Republik Iran wenden und mit der Bescheinigung der Organisation darüber, dass ihre Investition dem Investitionsgesetz untersteht, eine dreijährige Aufenthaltsgenehmigung erhalten.

Das Ministerium für Arbeit und Sozialwesen ist verpflichtet, ihnen, nachdem die Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist, eine Arbeitsgenehmigung auszustellen.

c. Mit dem Erwerb einer dreijährigen Aufenthaltsgenehmigung brauchen die Investoren für ihre Ein- und Ausreise kein erneutes Visum.

Art. 36: Die Verantwortlichkeit der Organisation hinsichtlich der Veröffentlichung der allgemeinen Informationen, Gegenstand des Art. 21 des Gesetzes, ist auf Informationen beschränkt, die nach Handelsbrauch veröffentlicht werden können. Der Ausschuss entscheidet darüber, ob die Informationen veröffentlicht werden können.

Art. 37: Der Organisation und dem Ausschuss steht es frei, für die Durchführung der in dem Gesetz und in den Verordnungen vorgeschriebenen Aufgaben von den fachlich-gewerblichen Dienstleistungen und Beratungen der Buchprüfungsanstalten, die Mitglied des offiziellen iranischen Buchprüferverbands sind, und der anderen zuständigen privaten Gesellschaften und Genossenschaften Gebrauch zu machen.

Art. 38: Alle Bestimmungen aus den Beschlüssen des Ministerausschusses, die im Widerspruch zum Inhalt dieser Verordnung stehen, sind ab dem Gültigkeitsdatum dieser Verordnung ungültig.


 

Abschnitte und Unterteilungen des Art. 2 Abs. d des Gesetzes zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen

 

            

Abschnitt

Unterteilungen

Landwirtschaft

- Ackerbau und Gärtnerei

- Vieh- und Geflügelzucht

- Försterei und Weidenbau

- Zucht von Fischen und Wassertieren

Bergbau

- Erdöl und Erdgas (Erforschen, Ausbeuten

  und Befördern)

- Sonstiges (Erforschung, Erschließung

  und Verarbeitung)    

Industrie

- Nahrungsmittel, Getränke und

  Tabakwaren

- Textilien, Bekleidung und Leder

- Zelluloseindustrie (Holz, Papier und

  ...), Druck- und Verlagsindustrie

- Chemie, Ölprodukte, Gummi und

  Plastik

- Grundmetalle

- Transportindustrie, Ausrüstungen

  und Autoindustrie

- Elektrische und elektronische

  Maschinen und Ausrüstungen (Radio,

  Fernsehen und Fernmeldeanlagen)

- Elektrische und elektronische

  Maschinenanlagen und Ausrüstungen

  (die in anderen Gliederungen nicht

  erwähnt sind

- Instrumente für Medizin, Optik und

  Feinmessung

- Recycling      

Wasser-, Strom- und

Gasversorgung

- Einsammeln, Bereinigung,

  Übertragung und Verteilung von

  Wasser und Abwasser

- Produktion, Übertragung und

  Verteilung von Strom

- Raffination und Verteilung von Erdgas

Bauwesen

- Bau von Infrastrukturen, Gebäuden

  und Wohnungen

- Baumaterialien   

Transport und

Fernmeldewesen

- Transport per Eisenbahn

- Transport auf Straßen

- Transport durch Pipelines

- Transport auf Wasserwegen

- Transport auf dem Luftweg

- Logistische Dienstleistungen

- Post und Fernmeldewesen

Dienstleistungen

- Finanzdienstleistungen

  (Versicherung, Bank, etc.)

- Tourismus

- Öffentliche Angelegenheiten

- Kommunale Dienstleistungen

- Ausbildung und Erziehung

- Sonstige Dienstleistungen

  (Ingenieurdienste, Konstruktion,

  etc.)

 

 

 


 

 

 

 

Zentrale

für Kapitalinvestitionsdienste


 

Zur Beschaffung einer angemessenen und praktischen Organisation zur Erleichterung und Beschleunigung der die Auslandsinvestitionen in Iran betreffenden Angelegenheiten und zur Zentralisierung der Anträge auf Investition um einen einheitlichen Mittelpunkt wurde gemäß Art. 7 des im Jahre 2002 verabschiedeten Gesetzes zur Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen die Zentrale für Kapitalinvestitionsdienste am Ort der Iranischen Organisation für Investition, wirtschaftliche und technische Hilfe gegründet. In dieser Organisation sind die bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Exekutivorgane (Außenministerium, Handelsministerium, Ministerium für Arbeit und Sozialwesen, Ministerium für Industrie und Bergbau, Landwirtschaftsministerium, Organisation für Steuerangelegenheiten, Zollamt, Zentralbank, Handelsregisteramt, Organisation für Umweltschutz) als Verbindungsleute, Koordinator und zur Durchführung der Exekutivarbeiten und der die entsprechende Behörde betreffenden Dienstleistungen in Verbindung mit den Auslandsinvestitionen beteiligt. Sie leisten den Interessenten an einer Auslandsinvestition die notwendigen Dienste und stellen ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Die wichtigsten Punkte dieser Dienstleistungen sind wie folgt:

- Bereitstellung von Informationen und Beratung, die die ausländischen Investoren in Verbindung mit der Zulassung und Unterstützung der Auslandsinvestition benötigen.

- Durchführung der notwendigen Koordinierungen in Verbindung mit dem Erwerb der notwendigen Genehmigungen (Gründungsbekanntmachung, Genehmigung der Organisation für Umweltschutz, Lizenzen für Wasser-, Strom-, Gas- und Telefonanschlüsse, Lizenz für die Erforschung und Erschließung von Minen, etc.) bei den zuständigen Behörden vor der Ausstellung der Investitionsgenehmigung

- Koordinierung bei Angelegenheiten wie der Ausstellung von Visen, Aufenthaltsgenehmigungen und Arbeitsgenehmigungen für ausländische Staatsangehörige

- Durchführung der notwendigen Koordinierung der Angelegenheiten nach der Ausstellung der Investitionsgenehmigung (Registrierung der gemeinsamen Gesellschaft, Bestellungsregistrierung für die Einfuhr von Maschinenanlagen und Ausrüstungen, Ein- und Ausfuhr des Kapitals, Zoll- und Steuerangelegenheiten, usw.)

- Koordinierung und Verfolgung von Angelegenheiten in Verbindung mit Exekutivorganen der betreffenden Behörden und in Verbindung mit Anträgen auf Auslandsinvestitionen

- Überwachung der korrekten Durchführung der Beschlüsse über das Investitionsprojekt

Die Organisation der Arbeiten in der Zentrale für Dienstleistungen verläuft in der Weise, dass der ausländische Investor alle notwendigen Informationen und Methoden zur Verfügung hat, so dass es nicht notwendig ist, sich mehrmals an verschiedene Stellen zu wenden. Zweifellos ist die Gründung der Zentrale als einzige gesetzliche Instanz in Verbindung mit der Zulassung, Förderung und Unterstützung von Auslandsinvestitionen ein wirksamer Schritt zur Beschleunigung der Arbeiten. Die Interessenten können durch persönliche Vorsprache, schriftliche und telefonische Anfrage oder über des Internet die Dienste dieser Zentrale in Anspruch nehmen und die Investitionsangelegenheiten viel schneller und einfacher erledigen.

 

 

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Für die Richtigkeit der Übersetzung:

Botschaft der Islamischen Republik Iran